Fakultätsrat
Mitglieder des Fakultätsrats sind
1. die Dekanin als Vorsitzende bzw. der Dekan als Vorsitzender mit beratender Stimme,
2. die Prodekanin bzw. der Prodekan und die Studiendekanin bzw. der Studiendekan mit beratender Stimme,
3. acht Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
4. zwei Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
5. zwei Mitglieder der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6. drei Mitglieder der Gruppe der Studierenden.
Die Mitglieder des Fakultätsrats werden von den Mitgliedern der Fakultät nach Maßgabe der Wahlordnung der RWTH Aachen gewählt.
Ferner sind die Fakultätsvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten, die Wahlsenatorin bzw. der Wahlsenator und die Fachgruppensprecherinnen bzw. Fachgruppensprecher, sofern sie nicht Mitglieder nach §15 Abs.1 der Fakultätsordnung sind, Mitglieder des Fakultätsrats ohne Stimmrecht.
Dem Fakultätsrat obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit des Dekanats oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist in allen Forschung und Lehre betreffenden Angelegenheiten zuständig und hat die Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben der Fakultät zu gewährleisten.
Hier eine gekürzte Fassung der Aufgaben des Fakultätsrats.
Dem Fakultätsrat obliegen insbesondere:
1. Entgegennahme der Berichte des Dekanats,
2. Unterstützung des Dekanats bei der Sicherstellung der Vollständigkeit des Lehrangebots sowie
der Organisation von Studium und Prüfungen im Zusammenwirken mit der für die Lehre zuständige
Kommission des Fakultätsrats,
3. Erlass und Änderung von:
- der Ordnung der Fakultät und der sonstigen Ordnungen der Fakultät,
- Prüfungs- und Studienordnung,
- Habilitationsordnung,
- Promotionsordnung,
4. Verleihung akademischer Grade auf Grund der von der Fakultät durchgeführten Hochschulprüfungen,
5. Durchführung von Habilitationen und Promotionen nach Maßgabe der Habilitationsordnung
bzw. Promotionsordnung,
6. Erteilung von Lehraufträgen,
7. Gewährung von Forschungsfreisemestern,....